Bundesrecht konsolidiert

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Anerbengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1958

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

07.09.1958

Außerkrafttretensdatum

31.12.1989

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

römisch eins. Abschnitt.

Der Erbhof.

Begriff.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Erbhöfe sind behauste landwirtschaftliche Betriebe, die
    1. Ziffer eins
      im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten stehen und
    2. Ziffer 2
      mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Siebenfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
  2. Absatz 2,Zu landwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Absatz eins, zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind keine landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Ob die Erhaltung einer bäuerlichen Familie im Sinne des Absatz eins, Ziffer 2, angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.

Schlagworte

Gut, Hof, Miteigentumsanteil, Miteigentum, Obstbau, Obstanbau, Weinbau, Winzer, Weinbauer, Gemüsebauer, Gemüseanbau, Gärtnerei, Gärntner, Bauernhof, Bauerngut, Agrarbetrieb, Obergrenze, Grenze, Untergrenze, Mindestgrenze, Höchstgrenze, Mittelbetrieb, Mittelhof, Mittelgut, Forstgut, Forstbetrieb, Forstwirtschaft, Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude, Ackerbau, Viehzucht, Ertrag, Anwendungsbereich, Geltungsbereich, Landgut, Anerbenhof

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12026221

Alte Dokumentnummer

N2195821857S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P1/NOR12026221

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