Bundesrecht konsolidiert

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Anerbengesetz § 1

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1958 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.06.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

römisch eins. Abschnitt.
Der Erbhof.

Begriff.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (Paragraph 42, ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer erwachsenen Person ausreichenden, jedoch das Vierzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
  2. Absatz 2,Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Absatz eins, zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Auch ausschließlich forst- oder landwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinn des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Ob die Erhaltung einer erwachsenen Person im Sinn des Absatz eins, angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.

Schlagworte

Gut, Hof, Miteigentumsanteil, Miteigentum, Obstbau, Obstanbau, Weinbau, Winzer, Weinbauer, Gemüsebauer, Gemüseanbau, Gärtnerei, Gärntner, Bauernhof, Bauerngut, Agrarbetrieb, Obergrenze, Grenze, Untergrenze, Mindestgrenze, Höchstgrenze, Mittelbetrieb, Mittelhof, Mittelgut, Forstgut, Forstbetrieb, Forstwirtschaft, Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude, Ackerbau, Viehzucht, Ertrag, Anwendungsbereich, Geltungsbereich, Landgut, Anerbenhof

Im RIS seit

23.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR40214088

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P1/NOR40214088

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