Bundesrecht konsolidiert

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Anerbengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anerbengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 106/1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.2019

Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht

Text

römisch eins. Abschnitt.
Der Erbhof.

Begriff.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Erbhöfe sind mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer natürlichen Person, von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (Paragraph 42, ABGB) stehen und mindestens einen zur angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Zwanzigfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.
  2. Absatz 2,Zu land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des Absatz eins, zählen auch solche, die ausschließlich oder vorwiegend dem Wein-, Obst- oder Gemüsebau dienen. Ausschließlich forstwirtschaftlich genutzte Besitzungen sind keine land- und forstwirtschaftlichen Betriebe im Sinne des Absatz eins,
  3. Absatz 3,Ob die Erhaltung von zwei erwachsenen Personen im Sinn des Absatz eins, angemessen ist, ist nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen.

Schlagworte

Gut, Hof, Miteigentumsanteil, Miteigentum, Obstbau, Obstanbau, Weinbau, Winzer, Weinbauer, Gemüsebauer, Gemüseanbau, Gärtnerei, Gärntner, Bauernhof, Bauerngut, Agrarbetrieb, Obergrenze, Grenze, Untergrenze, Mindestgrenze, Höchstgrenze, Mittelbetrieb, Mittelhof, Mittelgut, Forstgut, Forstbetrieb, Forstwirtschaft, Wohngebäude, Wirtschaftsgebäude, Ackerbau, Viehzucht, Ertrag, Anwendungsbereich, Geltungsbereich, Landgut, Anerbenhof

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001969

Dokumentnummer

NOR12034834

Alte Dokumentnummer

N2198910164L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1958/106/P1/NOR12034834

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