Absatz eins,Erbhöfe sind behauste landwirtschaftliche Betriebe, die
- Ziffer einsim Alleineigentum einer natürlichen Person oder im Eigentum von Ehegatten stehen und
- Ziffer 2mindestens einen zur angemessenen Erhaltung einer bäuerlichen Familie von fünf erwachsenen Personen ausreichenden, jedoch das Siebenfache dieses Ausmaßes nicht übersteigenden Durchschnittsertrag haben.