(1)Absatz eins,Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 3., 5., 6. und 7. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere §§ 26, 53e, 65b, 68a, 75, 78a und 78c) folgende Aufgaben:Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 3., 5., 6. und 7. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere Paragraphen 26, 53 e, 65 b, 68 a, 75, 78 a, und 78c) folgende Aufgaben:
die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt;
die Überwachung der Wahrung der Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und der Zuweisungsstellen;
die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (§ 81 Abs. 3);die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (Paragraph 81, Absatz 3,);
ein Informationsaustausch über ihre Entscheidungen und die der Schienen-Control Kommission mit entsprechenden ausländischen Regulierungsstellen;
die Tätigkeit einer Schlichtungsstelle.