Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

23.04.2010

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Aufgaben der Schienen-Control GmbH

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 3., 5., 6. und 7. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere Paragraphen 26, 53 e, 65 b, 68 a, 75, 78 a, und 78c) folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Wahrung der Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und der Zuweisungsstellen;
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (Paragraph 81, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      ein Informationsaustausch über ihre Entscheidungen und die der Schienen-Control Kommission mit entsprechenden ausländischen Regulierungsstellen;
    5. Ziffer 5
      die Tätigkeit einer Schlichtungsstelle.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission hat die Schienen-Control GmbH dieser alle vorlagepflichtigen Akte zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Schienen-Control GmbH kann zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben mit Bescheid Anordnungen erlassen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Zusammenhang mit seinen Zuständigkeiten im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen die Schienen-Control GmbH mit der Durchführung vorbereitender Aufgaben und der Erstellung von Gutachten beauftragen.
  5. Absatz 5,Die Schienen-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Schienen-Control Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.
  6. Absatz 6,Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind entsprechend Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Schlagworte

Bereitstellungspflicht, Hauptbahn

Im RIS seit

05.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40117178

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P77/NOR40117178

Navigation im Suchergebnis