Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Eisenbahngesetz 1957 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Aufgaben der Schienen-Control GmbH

Paragraph 77, (1) Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 1. Teil dieses Abschnittes zugewiesenen Zuständigkeiten (Paragraphen 61 und 75) folgende Aufgaben:

  1. Ziffer eins
    die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am einschlägigen Verkehrsmarkt;
  2. Ziffer 2
    die Überwachung der Wahrung der Bereitstellungs- und Mitteilungspflichten der Eisenbahnunternehmen und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen;
  3. Ziffer 3
    die Verpflichtung zur Abgabe einer Stellungnahme zu den von den Eisenbahninfrastrukturunternehmen gemäß Paragraph 61, Absatz 4, mitgeteilten Standardsicherheitsbescheinigungen;
  4. Ziffer 4
    die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (Paragraph 81, Absatz 3,).
  1. Absatz 2,Im Rahmen der Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission hat die Schienen-Control GmbH dieser alle mitteilungspflichtigen Akte zur Kenntnis zu bringen.
  2. Absatz 3,Die Schienen-Control GmbH kann zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben mit Bescheid Anordnungen erlassen.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Zusammenhang mit seinen Zuständigkeiten im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen die Schienen-Control GmbH mit der Durchführung vorbereitender Aufgaben und der Erstellung von Gutachten beauftragen.
  4. Absatz 5,Die Schienen-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Schienen-Control Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.
  5. Absatz 6,Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind entsprechend Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Schlagworte

Bereitstellungspflicht, Hauptbahn

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051873

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P77/NOR40051873

Navigation im Suchergebnis