Absatz eins,Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im 3., 5., 6. und 7. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten (insbesondere Paragraphen 26, 53 e, 65 b, 68 a, 75, 78 a, und 78c) folgende Aufgaben:
- Ziffer einsdie Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt;
- Ziffer 2die Überwachung der Wahrung der Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und der Zuweisungsstellen;
- Ziffer 3die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (Paragraph 81, Absatz 3,);
- Ziffer 4ein Informationsaustausch über ihre Entscheidungen und die der Schienen-Control Kommission mit entsprechenden ausländischen Regulierungsstellen;
- Ziffer 5die Tätigkeit einer Schlichtungsstelle.