(1)Absatz eins,Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im
und 6. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten
(§§ 53e, 68a und 75) folgende Aufgaben:(Paragraphen 53 e, 68 a, und 75) folgende Aufgaben:
die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt;
die Überwachung der Wahrung der Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und der Zuweisungsstellen;
die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (§ 81 Abs. 3);die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (Paragraph 81, Absatz 3,);
ein Informationsaustausch über ihre Entscheidungen und die der Schienen-Control Kommission mit entsprechenden ausländischen Regulierungsstellen;
die Tätigkeit einer Beschwerdestelle.