Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

22.04.2010

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Aufgaben der Schienen-Control GmbH

Paragraph 77,
  1. Absatz eins,Der Schienen-Control GmbH obliegen neben den ihr im
    1. Ziffer 5
      und 6. Teil dieses Bundesgesetzes zugewiesenen Zuständigkeiten
    (Paragraphen 53 e, 68 a, und 75) folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Marktbeobachtung zur Feststellung der Entwicklung des Wettbewerbs am österreichischen Schienenverkehrsmarkt;
    2. Ziffer 2
      die Überwachung der Wahrung der Bereitstellungs- und Vorlagepflichten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen, der Eisenbahnverkehrsunternehmen, sonstiger Eisenbahnunternehmen und der Zuweisungsstellen;
    3. Ziffer 3
      die Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission (Paragraph 81, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      ein Informationsaustausch über ihre Entscheidungen und die der Schienen-Control Kommission mit entsprechenden ausländischen Regulierungsstellen;
    5. Ziffer 5
      die Tätigkeit einer Beschwerdestelle.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Geschäftsführung für die Schienen-Control Kommission hat die Schienen-Control GmbH dieser alle vorlagepflichtigen Akte zur Kenntnis zu bringen.
  3. Absatz 3,Die Schienen-Control GmbH kann zur Durchsetzung der ihr zukommenden Aufgaben mit Bescheid Anordnungen erlassen.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann im Zusammenhang mit seinen Zuständigkeiten im Bereich des Schienenverkehrs auf Haupt- und Nebenbahnen die Schienen-Control GmbH mit der Durchführung vorbereitender Aufgaben und der Erstellung von Gutachten beauftragen.
  5. Absatz 5,Die Schienen-Control GmbH hat alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können und der Schienen-Control Kommission die Erfüllung von deren Aufgaben zu ermöglichen.
  6. Absatz 6,Die Organe und die Bediensteten der Schienen-Control GmbH sind entsprechend Artikel 20, Absatz 3, B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Schlagworte

Bereitstellungspflicht, Hauptbahn

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2010

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40079028

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P77/NOR40079028

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