Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

ABSCHNITT römisch fünf.

Strafen, Verwalterbestellung.

Paragraph 54, (1) Wer den Bestimmungen der Paragraphen 38 bis 44 oder den auf Grund der Paragraphen 46 und 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, begeht, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10 000 S zu bestrafen.

  1. Absatz 2,Organe oder Bedienstete des Eisenbahnunternehmens, die trotz wiederholter Ermahnung den Bestimmungen der Paragraphen 20 bis 27 und 37 oder den Bestimmungen der gemäß Paragraphen 19, Absatz 4 und 46 erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln oder die die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen Anordnungen nicht befolgen, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind hiefür von der Behörde (Paragraph 12,) mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen sind mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können Geld- und Arreststrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
  3. Absatz 4,Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften gemäß Absatz 3,, die sich ausschließlich auf im Verlaufe von Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159) angelegte schienengleiche Bahnübergänge beziehen, sind im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser zu bestrafen.
  4. Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor:
    1. Ziffer eins
      wenn durch die Tat Sachschaden an Sicherungseinrichtungen oder Verkehrszeichen an schienengleichen Bahnübergängen entstanden ist, sofern die nächste Bahndienststelle oder die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle hievon ohne unnötigen Aufschub und unter Bekanntgabe der Identität der Beteiligten verständigt wurde;
    2. Ziffer 2
      wenn die Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
  5. Absatz 6,Die Bundespolizeidirektion und die Organe der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung der Paragraphen 39, Absatz eins, 42, 43, Absatz eins und 7, 44 sowie der auf Grund des Paragraph 49, durch Verordnung erlassenen Vorschriften und des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 5, EGVG mitzuwirken durch
    1. Ziffer eins
      Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme und Vorführung von auf frischer Tat betretenen Personen (Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraphen 35 und 36 VStG), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a, VStG) und die Erstattung von Anzeigen;
    3. Ziffer 3
      die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 500 S (Paragraph 50, VStG).

Schlagworte

BGBl. Nr. 159/1960, Polizeidienststelle

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146299

Alte Dokumentnummer

N9195755712J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P54/NOR12146299

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