(6)Absatz 6,Die Bundespolizeidirektion und die Organe der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung der §§ 39 Abs. 1, 42, 43 Abs. 1 und 7, 44 sowie der auf Grund des § 49 durch Verordnung erlassenen Vorschriften und des Art. IX Abs. 1 Z 5 EGVG mitzuwirken durchDie Bundespolizeidirektion und die Organe der Bundesgendarmerie haben an der Vollziehung der Paragraphen 39, Absatz eins, 42, 43, Absatz eins und 7, 44 sowie der auf Grund des Paragraph 49, durch Verordnung erlassenen Vorschriften und des Artikel römisch neun, Absatz eins, Ziffer 5, EGVG mitzuwirken durch
Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme und Vorführung von auf frischer Tat betretenen Personen (§ 45 Abs. 3, §§ 35 und 36 VStG), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (§ 37a VStG) und die Erstattung von Anzeigen;Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, wie insbesondere die Festnahme und Vorführung von auf frischer Tat betretenen Personen (Paragraph 45, Absatz 3,, Paragraphen 35 und 36 VStG), die Festsetzung und Einhebung einer vorläufigen Sicherheit (Paragraph 37 a, VStG) und die Erstattung von Anzeigen;
die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 500 S (§ 50 VStG).die Ahndung von Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügungen bis zu einem Höchstbetrag von 500 S (Paragraph 50, VStG).