Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

31.05.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

Abschnitt römisch vier a

Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

1. Teil

Zweck

Paragraph 54, Zweck der Bestimmungen dieses Abschnittes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich

  1. Ziffer eins
    durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und Nebenbahnen,
  2. Ziffer 2
    durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
  3. Ziffer 3
    durch die Sicherstellung des Zuganges zur Schieneninfrastruktur für Zugangsberechtigte,
  4. Ziffer 4
    durch die Schaffung einer Wettbewerbsaufsicht zum Schutze von Zugangsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und
  5. Ziffer 5
    durch die gegenseitige Verknüpfung der Schienenbahnen
zu gewährleisten.

Schlagworte

Hauptbahn

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051643

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P54/NOR40051643

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