Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 54

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

27.11.2015

Außerkrafttretensdatum

19.07.2024

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

6. Teil
Regulierung des Schienenverkehrsmarktes

1. Hauptstück
Allgemeines

Zweck

Paragraph 54,

Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich

  1. Ziffer eins
    durch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
  2. Ziffer 2
    durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
  3. Ziffer 3
    durch die Sicherstellung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und
  4. Ziffer 4
    durch die Schaffung einer Überwachung des Wettbewerbs zum Schutze von Fahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
zu gewährleisten.

Schlagworte

Hauptbahn

Im RIS seit

11.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40176446

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P54/NOR40176446

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