Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2004

Außerkrafttretensdatum

26.07.2006

Abkürzung

EisbG

Index

93 Eisenbahn

Text

2. Teil

Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

Entscheidung über Vorfragen

Paragraph 11, Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

  1. Litera a
    ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (Paragraph eins,) oder
  2. Litera b
    als welche der im Paragraph eins, angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
  3. Litera c
    ob ein Verkehr als Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) oder
  4. Litera d
    ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (Paragraph 10,) zu gelten hat oder
  5. Litera e
    ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40051571

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P11/NOR40051571

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