2. Teil
Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden
Entscheidung über Vorfragen
§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig, Paragraph 11, Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,
ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (§ 1) oderob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (Paragraph eins,) oder
als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oderals welche der im Paragraph eins, angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51 Abs. 3) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (§ 51 Abs. 4) oderob ein Verkehr als Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) oder
ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10) zu gelten hat oderob eine Anlage als Eisenbahnanlage (Paragraph 10,) zu gelten hat oder
ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18 Abs. 4 erfolgen würde,ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.