Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 11

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

27.07.2006

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

2. Teil
Zuständigkeiten und Aufgaben der Eisenbahnbehörden

Entscheidung über Vorfragen

Paragraph 11,

Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

  1. Litera a
    ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (Paragraph eins,) oder
  2. Litera b
    als welche der im Paragraph eins, angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
  3. Litera c
    ob ein Verkehr als Werksverkehr (Paragraph 17 b, Absatz 2,) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (Paragraph 17 b, Absatz 3,) oder
  4. Litera d
    ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (Paragraph 10,) zu gelten hat oder
  5. Litera e
    ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des Paragraph 18 c, erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR40078897

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P11/NOR40078897

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