Bundesrecht konsolidiert

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Eisenbahngesetz 1957 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahngesetz 1957

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Abkürzung

EisbG

Index

93/01 Eisenbahn

Text

ABSCHNITT römisch zwei.
Für alle Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

Entscheidung über Vorfragen.

Paragraph 11,

Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der Vorfrage abhängig,

  1. Litera a
    ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn (Paragraph eins,) oder
  2. Litera b
    als welche der im Paragraph eins, angeführten Eisenbahnen eine Eisenbahn oder
  3. Litera c
    ob ein Verkehr als Werksverkehr (Paragraph 51, Absatz 3,) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr (Paragraph 51, Absatz 4,) oder
  4. Litera d
    ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (Paragraph 10,) zu gelten hat oder
  5. Litera e
    ob eine erhebliche Beeinträchtigung der bestimmungsgemäßen Benützung eines Grundes oder Gebäudes im Sinne des Paragraph 18, Absatz 4, erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft einzuholen.

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2025

Gesetzesnummer

10011302

Dokumentnummer

NOR12146255

Alte Dokumentnummer

N9195755668J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/60/P11/NOR12146255

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