(1)Absatz eins,Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind LuftfahrthindernisseInnerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 86,) sind Luftfahrthindernisse
Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und
Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.
Ein in der Z 1 genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (§ 87) bezeichneten Flächen durchragt.Ein in der Ziffer eins, genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (Paragraph 87,) bezeichneten Flächen durchragt.