Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 85

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

5. Teil
Luftfahrthindernisse

Begriffsbestimmung

Paragraph 85,
  1. Absatz eins,Innerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 86,) sind Luftfahrthindernisse
    1. Ziffer eins
      Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne, Antennen und dergleichen sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und
    2. Ziffer 2
      Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.
    Ein in der Ziffer eins, genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (Paragraph 87,) bezeichneten Flächen durchragt.
  2. Absatz 2,Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Absatz eins, Ziffer eins, bezeichneten Objekte, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche
    1. Ziffer eins
      100 m beträgt oder übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      30 m übersteigt und sich das Objekt auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (Paragraph 88, Absatz 2,) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.
  3. Absatz 3,Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die
    1. Ziffer eins
      eine Bundesstraße gemäß Verzeichnis 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, überqueren oder
    2. Ziffer 2
      sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.
  4. Absatz 4,Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Absatz 3, Ziffer 2, umschriebenen Gebiete festzulegen.

Schlagworte

Seilverspannung, Suchflug

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236169

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P85/NOR40236169

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