Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Luftfahrtgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 85
Inkrafttretensdatum
01.09.1997
Außerkrafttretensdatum
31.12.2004
Abkürzung
LFG
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
V. Teil: Luftfahrthindernisse.römisch fünf. Teil: Luftfahrthindernisse.
§ 85. Begriffsbestimmung.Paragraph 85, Begriffsbestimmung.
(1)Absatz eins,Innerhalb von Sicherheitszonen (§ 86) sind Luftfahrthindernisse:Innerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 86,) sind Luftfahrthindernisse:
Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,
Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.
(2)Absatz 2,Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 lit. a bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der ErdoberflächeAußerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Absatz eins, Litera a, bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche
30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (Paragraph 88, Absatz 2,) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.
(3)Absatz 3,Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die
eine Autobahn überqueren oder
sich in Schlechtwetterflugwegen befinden oder
sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung Schlechtwetterflugwege festzulegen. Der Verlauf der Schlechtwetterflugwege ist durch Bestimmung der Achse der Schlechtwetterflugwege festzulegen. Die Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufzulegen sind.
(5)Absatz 5,Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Abs. 3 Z 3 umschriebenen Gebiete festzulegen.Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Absatz 3, Ziffer 3, umschriebenen Gebiete festzulegen.
(6)Absatz 6,Bodeneinrichtungen (§§ 78 und 84) und Flugsicherungsanlagen (§ 122) gelten nicht als Luftfahrthindernisse im Sinne der Abs. 1 und 2.Bodeneinrichtungen (Paragraphen 78 und 84) und Flugsicherungsanlagen (Paragraph 122,) gelten nicht als Luftfahrthindernisse im Sinne der Absatz eins und 2,
Schlagworte
Seilverspannung, Suchflug
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009
Gesetzesnummer
10011306
Dokumentnummer
NOR12157704
Alte Dokumentnummer
N9199748045L