Absatz eins,Innerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 86,) sind Luftfahrthindernisse
- Ziffer einsBauten oberhalb der Erdoberfläche, Bäume, Sträucher, verspannte Seile und Drähte, Kräne sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen und
- Ziffer 2Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.
Ein in der Ziffer eins, genanntes Objekt gilt als innerhalb der Sicherheitszone gelegen, wenn es die in der Sicherheitszonen-Verordnung (Paragraph 87,) bezeichneten Flächen durchragt.