(2)Absatz 2,Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Abs. 1 lit. a bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der ErdoberflächeAußerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Absatz eins, Litera a, bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche
30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (§ 88 Abs. 2) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (Paragraph 88, Absatz 2,) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.