Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 85

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

römisch fünf. Teil: Luftfahrthindernisse.

Paragraph 85, Begriffsbestimmung.

  1. Absatz eins,Innerhalb von Sicherheitszonen (Paragraph 86,) sind Luftfahrthindernisse:
    1. Litera a
      Bauten oberhalb der Erdoberfläche, Anpflanzungen, verspannte Seile und Drähte sowie aus der umgebenden Landschaft herausragende Bodenerhebungen,
    2. Litera b
      Verkehrswege sowie Gruben, Kanäle und ähnliche Bodenvertiefungen.
  2. Absatz 2,Außerhalb von Sicherheitszonen sind Luftfahrthindernisse die in Absatz eins, Litera a, bezeichneten Anlagen, wenn ihre Höhe über der Erdoberfläche
    1. Litera a
      100 m übersteigt oder
    2. Litera b
      30 m übersteigt und sich die Anlage auf einer natürlichen oder künstlichen Bodenerhebung befindet, die mehr als 100 m aus der umgebenden Landschaft herausragt; in einem Umkreis von 10 km um den Flugplatzbezugspunkt (Paragraph 88, Absatz 2,) gilt dabei als Höhe der umgebenden Landschaft die Höhe des Flugplatzbezugspunktes.
  3. Absatz 3,Seil- oder Drahtverspannungen sind weiters außerhalb von Sicherheitszonen Luftfahrthindernisse, wenn die Höhe dieser Anlagen die Erdoberfläche und die sie umgebenden natürlichen oder künstlichen Hindernisse um mindestens 10 m überragt und es sich um Anlagen handelt, die
    1. Ziffer eins
      eine Autobahn überqueren oder
    2. Ziffer 2
      sich in Schlechtwetterflugwegen befinden oder
    3. Ziffer 3
      sich in jenen Gebieten befinden, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann.
  4. Absatz 4,Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung durch Verordnung Schlechtwetterflugwege festzulegen. Der Verlauf der Schlechtwetterflugwege ist durch Bestimmung der Achse der Schlechtwetterflugwege festzulegen. Die Verordnung hat den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten, welche beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr und beim Amt der Landesregierung des jeweiligen Landes zur Einsicht aufzulegen sind.
  5. Absatz 5,Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat durch Verordnung die in Absatz 3, Ziffer 3, umschriebenen Gebiete festzulegen.
  6. Absatz 6,Bodeneinrichtungen (Paragraphen 78 und 84) und Flugsicherungsanlagen (Paragraph 122,) gelten nicht als Luftfahrthindernisse im Sinne der Absatz eins und 2,