(6)Absatz 6,Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zeugnisses für Flugplätze oder Erklärungen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 oder in anderen unionsrechtlichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2). Wird im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erklärung der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Vorfeldkontrolldienste nicht ausgeübt werden dürfen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 festgelegten Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zeugnisses für Flugplätze oder Erklärungen in der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie in der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, oder in anderen unionsrechtlichen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,). Wird im Fall einer fehlenden oder nicht ordnungsgemäßen Erklärung der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgelegten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass die Vorfeldkontrolldienste nicht ausgeübt werden dürfen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 139 aus 2014, festgelegten Sofortmaßnahmen bleiben unberührt.