Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ZivilflugplatzBetriebsordnung und ZivilflugplatzBenützungsbedingungen

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).
  2. Absatz 2,Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Absatz eins, bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
  5. Absatz 5,Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind am Zivilflugplatz durch Anschlag zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099406

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P74/NOR40099406

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