Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2017

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Betrieb auf Zivilflugplätzen und Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen

Paragraph 74,
  1. Absatz eins,Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).
  2. Absatz 2,Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Absatz eins, bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
  5. Absatz 5,Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind am Zivilflugplatz durch Anschlag oder auf der Internetseite des Zivilflugplatzhalters zu verlautbaren.
  6. Absatz 6,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf das Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen zur Erteilung eines Flughafen-Zertifikates als Bestätigung über die Einhaltung der anwendbaren Regelungen und erteilten Bewilligungen hinsichtlich der Einrichtungen, die Ausstattung und das betriebliche Verfahren von Flughäfen (Paragraph 64,) festzulegen. Das Flughafen-Zertifikat ist von der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,) auszustellen. Werden die Voraussetzungen, die zur Ausstellung des Flughafen-Zertifikates geführt haben oder die zur Aufrechterhaltung des Flughafen-Zertifikates erforderlich sind, nicht oder nicht mehr erfüllt und wird der Mangel nicht innerhalb der von der zuständigen Behörde festgesetzten Frist behoben, hat die zuständige Behörde mit Bescheid von Amts wegen festzustellen, dass das Flughafen-Zertifikat ganz oder zum Teil ungültig ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe des Flughafenzertifikates vorzuschreiben.
  7. Absatz 7,Soweit Bestimmungen über die Erteilung, die Aussetzung und den Widerruf eines Zertifikates für Flugplätze in der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, und in den zu dieser Verordnung erlassenen Durchführungsverordnungen festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich. Zuständige nationale Behörde im Sinne dieser Bestimmungen ist die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68, Absatz 2,). Die Bestimmungen des Absatz 6, dritter und vierter Satz sind anzuwenden.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2017

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151590

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P74/NOR40151590

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