Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 74

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 452/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 74, Zivilflugplatz-Betriebsordnung und

Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

  1. Absatz eins,Der Betrieb von Zivilflugplätzen sowie das Verhalten auf diesen ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrssicherheit durch Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zu regeln (Zivilflugplatz-Betriebsordnung).
  2. Absatz 2,Für einen öffentlichen Flugplatz sind auf Grund der in Absatz eins, bezeichneten Verordnung vom Flugplatzhalter Benützungsbedingungen aufzustellen (Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen). Hiebei sind die Bedingungen festzulegen, unter denen der öffentliche Zivilflugplatz von allen Teilnehmern am Luftverkehr benützt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen bedürfen der Genehmigung durch die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (Paragraph 68,). Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn ein sicherer und wirtschaftlicher Betrieb des Zivilflugplatzes gewährleistet ist. Vor dieser Genehmigung darf die Betriebsaufnahmebewilligung nicht erteilt werden.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 3, gelten sinngemäß für jede wesentliche Änderung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.
  5. Absatz 5,Die Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen sind am Zivilflugplatz durch Anschlag zu verlautbaren.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145719

Alte Dokumentnummer

N9195720784L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P74/NOR12145719

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