Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 40, Widerruf und Untersagung.

  1. Absatz eins,Die Erlaubnis zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder von der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und insolange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Wiederholung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40044217

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P40/NOR40044217

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