Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.08.2003

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 40, Widerruf und Untersagung.

  1. Absatz eins,Die Erlaubnis zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten sind von der Austro Control GmbH zu widerrufen und die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise ist vorzuschreiben, wenn ihr Inhaber zum Führen eines Zivilluftfahrzeuges nicht mehr tauglich oder fachlich befähigt oder nicht mehr verläßlich ist. Das gleiche gilt, wenn sich nachträglich herausstellt, daß eine dieser Eigenschaften im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis oder Anerkennung nicht vorhanden war und dieser Mangel noch fortdauert.
  2. Absatz 2,Die Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und insolange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Wiederholung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12157677

Alte Dokumentnummer

N9199748018L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P40/NOR12157677

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