Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Anerkennung ausländischer Erlaubnisse

Paragraph 40,
  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 41, berechtigen ausländische Erlaubnisse zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten in Österreich, wenn
    1. Ziffer eins
      die ausländische Erlaubnis von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde durch Bescheid anerkannt worden ist (Absatz 2,), oder
    2. Ziffer 2
      die ausländische Erlaubnis auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als anerkannt gilt.
  2. Absatz 2,Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind von der Austro Control GmbH oder der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen wenn,
    1. Ziffer eins
      im anderen Staat die Vorschriften über den Erwerb einer Erlaubnis mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verlässlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften (Gleichwertigkeit) und
    2. Ziffer 2
      die entsprechende österreichische Erlaubnis in dem anderen Staat anerkannt wird (Gegenseitigkeit).
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann für den Fall, dass das Erfordernis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, (Gleichwertigkeit) nicht erfüllt ist, durch Verordnung die für die Erreichung der Gleichwertigkeit durch den Bewerber zusätzlich zu erfüllenden Voraussetzungen festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40074808

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P40/NOR40074808

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