Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2003,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

28.02.2006

Text

Paragraph 40, Widerruf und Untersagung.

  1. Absatz eins,Die Erlaubnis zur Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist von der Austro Control GmbH oder von der auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Erlaubnis geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist. Gleichzeitig ist die Rückgabe der hierüber ausgestellten Ausweise vorzuschreiben.
  2. Absatz 2,Die Ausübung der in Paragraph 25, angeführten Tätigkeiten ist zu untersagen, wenn und insolange dies erforderlich ist, um die betreffende Person von der Wiederholung einer nach diesem Bundesgesetz strafbaren Handlung oder Unterlassung abzuhalten.