Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 39, Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine.

  1. Absatz eins,Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmen, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
    1. Litera a
      im betreffenden Staat die Vorschriften über den Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verläßlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,
    2. Litera b
      österreichische Zivilluftfahrerscheine in dem betreffenden anderen Staat anerkannt werden.
  2. Absatz 2,Österreichischen Staatsbürgern ist ein ausländischer Zivilluftfahrerschein außerdem nur dann anzuerkennen, wenn eine Prüfung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Verläßlichkeit des Bewerbers ergeben hat (Paragraph 32,).
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, gelten sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145684

Alte Dokumentnummer

N9195720749L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P39/NOR12145684

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