(2)Absatz 2,Österreichischen Staatsbürgern ist ein ausländischer Zivilluftfahrerschein außerdem nur dann anzuerkennen, wenn eine Prüfung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Verläßlichkeit des Bewerbers ergeben hat (§ 32).Österreichischen Staatsbürgern ist ein ausländischer Zivilluftfahrerschein außerdem nur dann anzuerkennen, wenn eine Prüfung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt die Verläßlichkeit des Bewerbers ergeben hat (Paragraph 32,).