Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.03.2006

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Prüfungstaxen und Prüfervergütungen

Paragraph 39, (1) Wer eine Zivilluftfahrerprüfung ablegt, hat eine Prüfungstaxe zu entrichten. Die Prüfungstaxen sind unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrerscheine und den mit der Prüfung verbundenen Aufwand durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegen.

  1. Absatz 2,Soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, gebührt Mitgliedern der Prüfungskommissionen und gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ernannten Prüfern eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.
  2. Absatz 3,Ob und inwieweit Bundesbediensteten für ihre Prüfertätigkeit eine Vergütung gebührt, richtet sich nach den dienstrechtlichen Vorschriften über die Zuerkennung von Entschädigungen für Nebentätigkeit.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40074807

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P39/NOR40074807

Navigation im Suchergebnis