(2)Absatz 2,Soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gebührt Mitgliedern der Prüfungskommissionen und gemäß § 37 Abs. 2 ernannten Prüfern eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.Soweit in Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, gebührt Mitgliedern der Prüfungskommissionen und gemäß Paragraph 37, Absatz 2, ernannten Prüfern eine Prüfervergütung, deren Höhe vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf den Umfang der Prüfungstätigkeit durch Verordnung zu bestimmen ist.