Absatz eins,Ausländische Zivilluftfahrerscheine sind, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmen, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn
- Litera aim betreffenden Staat die Vorschriften über den Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verläßlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,
- Litera bösterreichische Zivilluftfahrerscheine in dem betreffenden anderen Staat anerkannt werden.