Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 35, Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen.

Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, soweit sich aus Paragraph 34, Absatz 2, nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei der Austro Control GmbH eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12157697

Alte Dokumentnummer

N9199748038L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P35/NOR12157697

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