Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,
Paragraph 35
01.09.1997
31.12.2004
Paragraph 35, Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen.
Für jede Art von Zivilluftfahrerscheinen ist, soweit sich aus Paragraph 34, Absatz 2, nichts anderes ergibt, vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr bei der Austro Control GmbH eine eigene Prüfungskommission zu bilden, die aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von sonstigen Prüfern besteht (Zivilluftfahrer-Prüfungskommissionen). Die Anzahl der Prüfer ist vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr nach Maßgabe der sich aus den einzelnen Arten von Zivilluftfahrerscheinen ergebenden Berechtigungen durch Verordnung festzulegen.