Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 35

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

31.07.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, Ausstellung durch die Behörde

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist dies dem Bewerber sowie der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.
  2. Absatz 2,Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann nach einer Mitteilung gemäß Absatz eins, bei der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und gegebenenfalls das entsprechende Tauglichkeitszeugnis auszustellen oder den Antrag mit Bescheid abzuweisen.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151579

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P35/NOR40151579

Navigation im Suchergebnis