Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 35

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 35

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses, eingeschränkte Tauglichkeit

Paragraph 35,
  1. Absatz eins,Stellt die flugmedizinische Stelle fest, dass bei einem Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis die erforderliche Tauglichkeit nicht gegeben ist oder ist die flugmedizinische Stelle auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, zur Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses nicht befugt, ist dies dem Bewerber sowie der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) unverzüglich mitzuteilen. Eine neuerliche Beurteilung der erforderlichen Tauglichkeit durch eine flugmedizinische Stelle ist diesfalls nicht mehr zulässig.
  2. Absatz 2,Der Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis kann binnen vier Wochen nach dem Erhalt einer Mitteilung gemäß Absatz eins, bei der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) die Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses beantragen. Die Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) hat in diesem Fall die Tauglichkeit des Bewerbers zu beurteilen und das Tauglichkeitszeugnis gegebenenfalls mit den zur Gewährleistung der Sicherheit der Luftfahrt erforderlichen Einschränkungen auszustellen. Im Falle der Feststellung der Untauglichkeit ist der Antrag mit Bescheid abzuweisen.
  3. Absatz 3,Stellt die flugmedizinische Stelle bei der Untersuchung eine eingeschränkte Tauglichkeit fest, sind die Bestimmungen der Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236155

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P35/NOR40236155

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