Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 33, Tauglichkeit.

  1. Absatz eins,Über die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
  2. Absatz 2,Jeder Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche und geistige Tauglichkeit noch gegeben ist, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich anzuzeigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145678

Alte Dokumentnummer

N9195720743L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P33/NOR12145678

Navigation im Suchergebnis