Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

24.02.2006

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Beachte

Zum In-Kraft-Treten vgl. § 173 Abs. 23.

Text

Tauglichkeit

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, durch ein von der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde oder von einer autorisierten flugmedizinischen Stelle (Paragraph 34,) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten mitzuführen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Absatz eins, sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei Fallschirmspringern, Piloten von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Absatz eins, abgesehen werden kann.
  4. Absatz 4,Die Austro Control GmbH oder eine auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständige Behörde ist berechtigt, medizinische Daten, welche sie durch gemäß Paragraph 34, Absatz eins, übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob
    1. Ziffer eins
      bei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Paragraph 25,) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt und
    2. Ziffer 2
      flugmedizinische Stellen (Paragraph 34,) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.
  5. Absatz 5,Jeder Inhaber einer in Paragraph 26, vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß Paragraph 40, anerkannten beziehungsweise gemäß Paragraph 41, gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde mitzuteilen sind.

Schlagworte

Hängegleiter

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40074801

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P33/NOR40074801

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