Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Paragraph 33, Tauglichkeit.

  1. Absatz eins,Über die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein ärztliches Sachverständigengutachten einzuholen.
  2. Absatz 2,Jeder Inhaber eines Zivilluftfahrerscheines ist verpflichtet, das Vorliegen von Umständen, die es als zweifelhaft erscheinen lassen, ob seine körperliche und geistige Tauglichkeit noch gegeben ist, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich anzuzeigen.