(4)Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde (§ 34 Abs. 3) ist berechtigt, Gesundheitsdaten, welche sie durch gemäß § 34 Abs. 4 übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, obDie Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) ist berechtigt, Gesundheitsdaten, welche sie durch gemäß Paragraph 34, Absatz 4, übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob
bei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (§ 25) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt undbei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Paragraph 25,) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt und
flugmedizinische Stellen (§ 34) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.flugmedizinische Stellen (Paragraph 34,) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.