Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 33

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Tauglichkeit

Paragraph 33,
  1. Absatz eins,Die körperliche und geistige Tauglichkeit (Paragraph 30, Absatz eins, Litera c,) ist, sofern in einer Verordnung gemäß Absatz 3, nichts anderes bestimmt ist, durch ein von einer flugmedizinischen Stelle (Paragraph 34,) oder der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) ausgestelltes flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis nachzuweisen. Das flugmedizinische Tauglichkeitszeugnis ist bei der Ausübung der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten mitzuführen.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt unter Bedachtnahme auf die Beschaffenheit der in Paragraph 27, angeführten Tätigkeiten die Arten und die Form der flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnisse gemäß Absatz eins, sowie die vom Bewerber jeweils zu erfüllenden Voraussetzungen für deren Ausstellung durch Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Innovation, Mobilität und Infrastruktur kann unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt durch Verordnung bestimmen, ob und inwieweit bei Fallschirmspringern oder Fallschirmspringerinnen, Piloten oder Pilotinnen von Ultraleichtluftfahrzeugen, Piloten oder Pilotinnen von Hänge- und Paragleitern sowie Piloten oder Pilotinnen von motorisierten Hänge- und Paragleitern von einem Nachweis gemäß Absatz eins, abgesehen werden kann.
  4. Absatz 4,Die Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) ist berechtigt, Gesundheitsdaten, welche sie durch gemäß Paragraph 34, Absatz 4, übermittelte Berichte flugmedizinischer Stellen oder durch eigene Ermittlungen erhält, zu verarbeiten, um Kenntnis darüber zu erlangen, ob
    1. Ziffer eins
      bei Inhabern von Zivilluftfahrt-Personalausweisen (Paragraph 25,) die gegebenenfalls erforderliche Tauglichkeit vorliegt und
    2. Ziffer 2
      flugmedizinische Stellen (Paragraph 34,) ihren bei der Ausübung ihrer Befugnisse einzuhaltenden Verpflichtungen nachkommen.
  5. Absatz 5,Jeder Inhaber einer in Paragraph 26, vorgesehenen österreichischen Erlaubnis oder gemäß Paragraph 40, anerkannten beziehungsweise gemäß Paragraph 132 a, gleichgestellten ausländischen Erlaubnis ist im Falle von Zweifeln am Vorliegen seiner körperlichen und geistigen Tauglichkeit verpflichtet, die Ausübung seiner Berechtigung zu unterlassen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat mit Verordnung festzulegen, ob und inwieweit Zweifel am Vorliegen der körperlichen Tauglichkeit einer flugmedizinischen Stelle oder der Aufsichtsbehörde (Paragraph 34, Absatz 3,) mitzuteilen sind.
  6. Absatz 6,Im Falle der Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses unter Anwendung der unionsrechtlichen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte sind die entsprechenden Veröffentlichungen der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 57 b, anzuwenden.

Schlagworte

Hängegleiter

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280131

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P33/NOR40280131

Navigation im Suchergebnis