Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 20

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Fluggenehmigung für Zivilluftfahrzeuge

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge, die nicht allen Voraussetzungen gemäß Paragraph 12, entsprechen, dürfen nur mit Bewilligung der Austro Control GmbH oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß Paragraph 140 b, zuständigen Behörde im Fluge verwendet werden (Fluggenehmigung – Permit to Fly).
  2. Absatz 2,Die gemäß Absatz eins, zuständige Behörde hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters eine Fluggenehmigung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Fluggenehmigung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen oder andere die zulässige Ausübung der Fluggenehmigung betreffenden Verpflichtungen verstoßen worden ist. Der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann mit Verordnung unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse der Sicherheit der Luftfahrt die näheren Voraussetzungen für die Erteilung der Fluggenehmigung, wie insbesondere die zulässigen Flugzwecke und Bedingungen für die Durchführung der Flüge, festlegen.
  3. Absatz 3,Eine Fluggenehmigung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn für das Zivilluftfahrzeug eine Fluggenehmigung gemäß Anhang römisch eins (Teil 21) Abschnitt P der Verordnung (EU) Nr. 748 aus 2012, zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben, Amtsblatt Nummer L 224 vom 21.08.2012 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, erteilt worden ist.
  4. Absatz 4,Ein Zivilluftfahrzeug mit einer Fluggenehmigung gemäß Absatz eins, oder Absatz 3, darf nur verwendet werden, wenn eine gemäß Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechende Versicherungsdeckung aufrecht vorhanden ist und die genehmigten Flugzwecke und Flugbedingungen sowie vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Bei Flügen zur Erprobung oder Prüfung des Zivilluftfahrzeuges ist darauf zu achten, dass die anderen Teilnehmer am Luftverkehr sowie Personen und Sachen auf der Erde nicht gefährdet werden.

Schlagworte

Lufttüchtigkeitszeugnis, Bauteil, Entwicklungsbetrieb

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236140

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P20/NOR40236140

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