(1)Absatz eins,Nicht zugelassene Zivilluftfahrzeuge und Zivilluftfahrzeuge, deren ausländische Zulassung nicht gemäß § 12 lit. b und c anerkannt ist, dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen (§ 7) im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).Nicht zugelassene Zivilluftfahrzeuge und Zivilluftfahrzeuge, deren ausländische Zulassung nicht gemäß Paragraph 12, Litera b und c anerkannt ist, dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen (Paragraph 7,) im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).