Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Luftfahrtgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 20, Zwischenbewilligung für Zivilluftfahrzeuge.

  1. Absatz eins,Nicht zugelassene Zivilluftfahrzeuge und Zivilluftfahrzeuge, deren ausländische Zulassung nicht gemäß Paragraph 12, Litera b und c anerkannt ist, dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Bundesamtes für Zivilluftfahrt von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen (Paragraph 7,) im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).
  2. Absatz 2,Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145665

Alte Dokumentnummer

N9195720730L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P20/NOR12145665

Navigation im Suchergebnis