Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Zwischenbewilligung für Zivilluftfahrzeuge

Paragraph 20,
  1. Absatz eins,Zivilluftfahrzeuge, die noch nicht allen Voraussetzungen nach Paragraph 12, entsprechen, und ausländische Zivilluftfahrzeuge, bei denen nicht alle Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung im Fluge vorliegen (Paragraph 18,), dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der Austro Control GmbH von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen (Paragraph 7,) im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).
  2. Absatz 2,Die Austro Control GmbH hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine dem Paragraph 164, oder der Verordnung (EG) Nr. 785 aus 2004, entsprechende Versicherungsdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen. Sie ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099334

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P20/NOR40099334

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