Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.1999

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 20, Zwischenbewilligung für Zivilluftfahrzeuge.

  1. Absatz eins,Nicht zugelassene Zivilluftfahrzeuge und Zivilluftfahrzeuge, deren ausländische Zulassung nicht gemäß Paragraph 12, Litera b und c anerkannt ist, dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung der Austro Control GmbH von einem Flugplatz auf einen anderen im Fluge überstellt und außerhalb von Erprobungsbereichen (Paragraph 7,) im Fluge technisch erprobt werden (Zwischenbewilligung).
  2. Absatz 2,Die Austro Control GmbH hat auf Antrag des Luftfahrzeughalters die Zwischenbewilligung zu erteilen, wenn das Zivilluftfahrzeug verkehrssicher ist und der Luftfahrzeughalter eine den österreichischen Vorschriften entsprechende Haftpflichtdeckung nachgewiesen hat. Insoweit die Verkehrssicherheit es erfordert, ist die Zwischenbewilligung befristet, bedingt oder mit Auflagen zu erteilen.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12157681

Alte Dokumentnummer

N9199748022L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P20/NOR12157681

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