Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 107, Bescheid über die Beförderungsbewilligung.

  1. Absatz eins,Wenn die in Paragraph 106, bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  2. Absatz 2,Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen:
    1. Litera a
      die Art des Luftbeförderungsunternehmens (Paragraph 102,),
    2. Litera b
      nach Maßgabe des Bedarfes der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,
    3. Litera c
      unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
    4. Litera d
      Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR12145755

Alte Dokumentnummer

N9195720820L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P107/NOR12145755

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