Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 107

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

01.09.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bescheid über die Beförderungsbewilligung

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Wenn die in Paragraph 106, bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  2. Absatz 2,Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen
    1. Ziffer eins
      der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,
    2. Ziffer 2
      unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung oder ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen oder nationalen Bestimmungen beantragt oder eine Erklärung über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten abgegeben werden muss, und
    3. Ziffer 3
      Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.

Im RIS seit

30.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280154

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P107/NOR40280154

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