Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.01.1958

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Text

Paragraph 107, Bescheid über die Beförderungsbewilligung.

  1. Absatz eins,Wenn die in Paragraph 106, bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  2. Absatz 2,Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen:
    1. Litera a
      die Art des Luftbeförderungsunternehmens (Paragraph 102,),
    2. Litera b
      nach Maßgabe des Bedarfes der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,
    3. Litera c
      unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
    4. Litera d
      Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.