Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 107

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 107

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2013

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bescheid über die Beförderungsbewilligung

Paragraph 107,
  1. Absatz eins,Wenn die in Paragraph 106, bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.
  2. Absatz 2,Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen:
    1. Litera a
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,),
    2. Litera b
      nach Maßgabe des Bedarfes der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,
    3. Litera c
      unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung beantragt werden muß, und
    4. Litera d
      Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2013

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40099447

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P107/NOR40099447

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