Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.10.2013

Außerkrafttretensdatum

11.08.2016

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 9, gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
    2. Ziffer 2
      für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß Paragraph 137,,
    3. Ziffer 3
      für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen sowie
    4. Ziffer 4
      für Außenabflüge von Hänge- oder Paragleitern.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Notlandung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (Paragraph 125,), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.
  4. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Personen, die eine Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters bekanntzugeben.

Im RIS seit

21.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40151563

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P10/NOR40151563

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