Bundesrecht konsolidiert

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Luftfahrtgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.09.2003

Außerkrafttretensdatum

26.06.2008

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 10, Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen

und Außenabflüge.

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des Paragraph 9, gelten nicht
    1. Litera a
      für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
    2. Litera b
      für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen sowie bei Unfallsuntersuchungen gemäß Paragraph 137, Absatz eins,,
    3. Litera c
      für Außenlandungen von Segelflugzeugen, Hänge- und Paragleitern und Freiballonen.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Notlandung (Absatz eins, Litera a,) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.
  3. Absatz 3,Im Bereiche der Zivilluftfahrt hat der verantwortliche Pilot (Paragraph 125,), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Absatz eins, Litera a, unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.
  4. Absatz 4,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Personen, die eine Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2008

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40044206

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P10/NOR40044206

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