Bundesrecht konsolidiert: Luftfahrtgesetz § 10, tagesaktuelle Fassung

Luftfahrtgesetz § 10

Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 253/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Nichtbewilligungspflichtige Außenlandungen und Außenabflüge

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Bestimmungen des Paragraph 9, gelten nicht
    1. Ziffer eins
      für unvorhergesehene, aus Sicherheitsgründen erforderliche oder durch Mangel an Triebkraft oder Auftriebskraft erzwungene Außenlandungen (Sicherheitslandungen oder Notlandungen) und für der Eigenrettung dienende Fallschirmabsprünge,
    2. Ziffer 2
      für Landungen und Abflüge im Zuge von Rettungs- oder Katastropheneinsätzen, von Einsätzen des Entminungsdienstes sowie bei Unfalluntersuchungen gemäß Paragraph 137,,
    3. Ziffer 3
      für Außenlandungen von Freiballonen,
    4. Ziffer 4
      für Außenabflüge und Außenlandungen von Hänge- oder Paragleitern,
    5. Ziffer 5
      für Außenlandungen von Fallschirmen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet sowie
    6. Ziffer 6
      für Außenabflüge von Freiballonen außerhalb von dicht besiedeltem Gebiet.
    Die Außenlandungen und Außenabflüge gemäß den Ziffer 4 bis 6 sind nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.
  2. Absatz 2Im Falle einer Notlandung (Absatz eins, Ziffer eins,) ist für den Außenabflug im Zivilluftverkehr eine Bewilligung der Austro Control GmbH erforderlich. Diese ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Außenabfluges gewährleistet ist.
  3. Absatz 3Im Bereiche der Zivilluftfahrt, ausgenommen Hänge- und Paragleiter sowie Segelflugzeuge, bei deren Außenlandung keine Schäden am Luftfahrzeug und/oder an der Landefläche entstanden sind, hat der verantwortliche Pilot (Paragraph 125,), bei seinem Ausfall dessen Stellvertreter, eine Außenlandung im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, unverzüglich der nächsten Flugsicherungsstelle und dem nächsten Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu melden.
  4. Absatz 4Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Personen, die eine Schädigung durch eine Außenlandung glaubhaft machen, Namen und Wohnsitz (Sitz) des Luftfahrzeughalters bekanntzugeben.

Schlagworte

Rettungseinsatz, Hängegleiter

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236135

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/253/P10/NOR40236135